Ältere Arbeitnehmer dürfen mehr Urlaub erhalten

Seit das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 in Kraft getreten ist, sind Benachteiligungen von Beschäftigten aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität mit der gesetzlichen Regelung endgültig im Arbeitsprozess untersagt.

Unter Beachtung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes müssen sich die Gerichte immer wieder damit auseinandersetzen, ob einzelne Regelungen z.B. altersdiskriminierend sind.

Im Ergebnis dessen wird beispielsweise die alte gesetzliche Festlegung, dass Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres keine Berücksichtigung fanden, seit Jahren nicht mehr angewandt.

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 21.10.2014 festgestellt, dass eine Urlaubsregelung mit einer Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Alter unter bestimmten Bedingungen möglich ist.

Wenn ein Arbeitgeber älteren Beschäftigten jährlich mehr Urlaubstage als jüngeren Beschäftigten gewährt, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen Alters zulässig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Regelung zur Sicherstellung der Schutzes älterer Beschäftigter dient. Hintergrund ist, dass mit zunehmendem Alter das Erholungsbedürfnis von Beschäftigten steigen kann.

Dabei hat sich das Bundesarbeitsgericht auch damit auseinandergesetzt, ab welchem Alter von älteren Beschäftigten gesprochen werden kann. Es hat u.a. auf eine eigene Entscheidung vom 20.03.2012 verwiesen, nach welcher bei über 50- oder über 60-Jährigen von älteren Beschäftigten gesprochen werden könnte. Grundsätzlich ist aber der Einzelfall zu prüfen, wobei körperlich anstrengende Tätigkeiten früher ein zunehmendes Erholungsbedürfnis herbeiführen.

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Bettina Israel
Rechtsanwältin