Ausgleichsquittung

Das Bundesarbeitsgericht [ BAG] hatte über einen Klageverzicht in einer vorformulierten Ausgleichsquittung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden.
Der Arbeitnehmer sollte die Verpflichtung eingehen, dass er auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in der Dreiwochenfrist verzichtet.
Gemäß § 4 Satz 1 KSchG hat ein Arbeitnehmer drei Wochen Zeit zur Überlegung, ob er eine Kündigungsschutzklage erhebt. Nach Ablauf der 3-Wochen- Frist ist eine Kündigungsschutzklage nicht mehr möglich.
Das BAG hat entschieden, dass eine durch den Arbeitgeber formularmäßig vorbereitete so genannte Ausgleichsquittung, in der durch den Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach ausgesprochener Kündigung ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, auf die Beendigungsart oder die Bezahlung einer Entschädigung/einer sogenannten Abfindung verzichtet, immer eine unangemessene Benachteiligung ist, die damit der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, auch wenn der Arbeitnehmer unterschrieben hat.
Das BAG hat erklärt, dass eine unterzeichnete Klageverzichtserklärung, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Kündigung abgegeben wird, zumindest auch ein Aufhebungs-/Auflösungsvertrag sein kann. Ein Aufhebungs- und Auflösungsvertrag unterliegt dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB.
Für diesen Fall, dass die Klageverzichtsquittung ausgelegt werden kann als Aufhebungs-/Auflösungsvertrag, ist es wegen dem Schriftformerfordernis aber notwendig, dass auch der Arbeitgeber diese unterschrieben hat und der Arbeitnehmer ein mit beiden Unterschriften unterzeichnetes Exemplar erhält.
Lässt die so genannte Ausgleichsquittung keine Auslegung zu, dass ein Aufhebungs-/Auflösungsvertrag vorliegt und hat der Arbeitnehmer diese nur einseitig mit dem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage unterzeichnet, ist der Arbeitnehmer dann nicht daran gebunden, wenn sich aus der Ausgleichsquittung nicht ergibt, dass ein gegenseitiges Nachgeben die Grundlage des Verzichtes ist, wenn kein  Entgegenkommen des Arbeitgebers enthalten ist ( Quelle“Fachanwalt Arbeitsrecht“ Heft 4/201, S.128)

Ihr Recht
Zur Ausgleichsquittung berät Sie Frau Rechtsanwältin Drach
Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwalt für Arbeitsrecht