Wenn ein Verbraucher eine Ware von einem gewerblichen Verkäufer kauft (Verbrauchsgüterkauf), hat er bei Mängel gesetzliche Gewährleistungsrechte. Eine Sache ist frei von Mängeln, wenn sie den subjektiven, den objektiven Anforderungen und Montageanforderungen entspricht – Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität u.a.
Der Käufer muss den Verkäufer von dem Mangel unterrichten. Nach Unterrichtung muss der Käufer nichts mehr tun – er muss seinen Nacherfüllungsanspruch (Nachbesserung durch Reparatur, durch neue und mangelfreie Lieferung der Ware), nicht unter einer Fristsetzung gegenüber dem Verkäufer setzen.
Wird der Verkäufer in einer angemessenen Frist je nach gekaufter Ware nicht tätig, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung verlangen oder gar Schadensersatz geltend machen.
Ein Zögern bei der Nacherfüllung kann für den Verkäufer also unangenehme Folgen haben, z.Bsp. bei der Reparatur eines kleinen Kratzers bei einem Neuwagen. Hier kann der Käufer den gesamten Kaufvertrag zur Rückabwicklung bringen, wenn der Verkäufer nicht umgehend reagiert.
Und neu und eine Herausforderung für den gewerblichen Verkäufer ist, dass er z. Bsp.bei dem Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen 1. vor Vertragsabschluss den Käufer über alle Mängel des Gebrauchtwagen informiert, auch den sichtbaren(!) und 2. diese Mängel auch in dem Kaufvertrags aufführt. Denn die Regelung des § 442 BGB: kennt der Käufer den Mangel bei Vertragsabschluss, hat er keine Rechte gegenüber dem Verkäufer, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht mehr anwendbar.
Tomas Dils
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Verkehrsrecht
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