Bedenkzeit bei Aufhebungsvertrag

Wird der Arbeitnehmer zum Arbeitgeber gerufen, verweist die Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer dann immer mit einen Personalgespräch rechnen muss. Unterzeichnet er dann in diesem Personalgespräch einen Aufhebungsvertrag, ist nicht ohne Weiteres eine Anfechtung z.B. aus Gründen des überraschenden Momentes möglich. Es bedarf keiner Einräumung der Bedenkzeit für das Verlangen auf Unterschrift zum Aufhebungsvertrag.

Nunmehr hat das Arbeitsgericht Heilbronn im Mai 2022 erklärt, dass es besondere Fallkonstellationen geben kann, in denen der Arbeitgeber gehalten sein muss, dem Arbeitnehmer nach Unterbreitung eines Aufhebungsvertrages doch eine Bedenkzeit einzuräumen, um nicht gegen das Gebot des fairen Verhandelns zu verstoßen. Das gilt nur in Ausnahmefällen, wenn z.B. für den Arbeitgeber beim Arbeitnehmer erkennbare psychische Schwächen sich aufdrängen bzw. erkennbar sind. So das Arbeitsgericht Heilbronn.

Das Arbeitsgericht Heilbronn hat erklärt, dass bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 und § 241 Abs. 2 BGB eben Nebenpflichten zu beachten sind, nämlich die Rücksichtsnahmepflicht des Arbeitgebers, die sich im bestehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 241 Abs. 2 BGB ergibt.

Es hat also immer Sinn, bei einem Abschluss eines Aufhebungsvertrages, der unverhofft kam und bei dem man sich im Nachhinein „überrumpelt“ seitens des Arbeitnehmers gefühlt hat, über die Anfechtung des Aufhebungsvertrages nachzudenken!

Dem steht entgegen, dass das Bundesarbeitsgericht im Februar 2022 das Gegenteil letztendlich entschieden hatte. In den Leitsätzen heißt es in Ziffer 5: „Das Gebot fairen Verhandelns ist nicht allein deswegen verletzt, weil der Arbeitgeber den von ihm angebotenen Aufhebungsvertrag gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet. Dass der Arbeitnehmer dieses Angebot nur sofort annehmen kann und daher entgegen einer gegebenen falls geäußerten Bitte des Arbeitnehmer keine Bedenkzeit erhält und/oder keinen Rechtsrat einholen kann, ist ein im Rahmen von Vertragsverhandlungen zulässiger Druck und nicht unfair.“

Sie sehen also, es lohnt sich immer einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen, wenn es um Fragen des Arbeitsrechtes geht, weil es sehr unterschiedliche Rechtsprechungen gibt, die üblicherweise nur der spezialisierte Anwalt insbesondere auch in seinen Besonderheiten kennt.

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Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin im Arbeitsrecht