Verwirkung des Schmerzensgeldes bei Mobbing?

Wer von seinem Arbeitgeber oder Arbeitskollegen gemobbt wird und das Mobbing trotz Aufforderung nicht abgestellt wird, kann wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts u.a. einen Schmerzensgeldanspruch haben.

Da Mobbing das Arbeitsverhältnis bereits schwer belastet, wird von nicht wenigen Betroffenen bezüglich der Geltendmachung eines Schmerzensgeldes zugewartet.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 11.12.2014, AZ: 8 AZR 838/13 klargestellt, dass ein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbing verwirken kann, dafür aber ein bloßes Zuwarten oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht ausreichen. Vielmehr ist eine Verwirkung von Schmerzensgeld nur unter ganz besonderen Umständen zu bejahen. Bloßes Zuwarten ist nicht treuwidrig.

Eine zunächst unterlassene Geltendmachung führt grundsätzlich nur dann zur Verwirkung, wenn im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände eine Pflicht zu einer zeitnahen Geltendmachung besteht. Die durch Richterrecht geschaffene Verwirkung darf in ihrer Anwendung nicht zum Unterlaufen der gesetzlichen Verjährung führen.

Ihr Recht

Bettina Israel
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach