Ausgleichszahlung bei Verspätung

Am 25.01.2024 traf der Europäische Gerichtshof eine neue Entscheidung zu Art. 3 Abs.1a, Absatz 2 a der VO (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments.
Hintergrund war der Fall eines Anspruches auf Ausgleichszahlung bei einem Flug mit großer Verspätung.
Der EuGH stellte fest, dass grundsätzlich zwei Aspekte erfüllt sein müssen:
Es muss eine ordnungsgemäße Buchungsbestätigung vorliegen, zudem muss der Reisende, wenn kein Fall der Annullierung vorliegt, rechtzeitig am Flughafen eingetroffen sein.
Nicht ausreichend ist eine online Registrierung. Für den Anspruch notwendig ist, dass ein Zeitverlust auch tatsächlich eingetroffen ist. Der EuGH verlangt mithin, dass sich die Unannehmlichkeiten des Zeitverlustes auch gerade manifestiert haben müssen. Ein Fluggast, welcher über ausreichende Anhaltspunkte der Verspätung verfügte und sich daher erst später zum Flughafen begeben hatte, hat gerade einen solchen Zeitverlust nicht erlitten.
Auch bei einem verspäteten Flug muss eine Abfertigung der Passagiere vorgenommen werden. Daraus folgt, dass auch eine Pflicht zum rechtzeitigen Einfinden für die Abfertigung besteht, Art. 3 Abs. 2a der Verordnung Nr. 261/2004 sieht diese Pflicht ausdrücklich vor.
Um Ansprüche für eine große Verspätung geltend machen zu können, ist es damit erheblich, dass Sie sich als Reisender rechtzeitig zur Abfertigung am Flughafen eingefunden haben und dies auch einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens angezeigt haben.

Christin Spittang
Rechtsanwältin