Befristung eines Arbeitsverhältnisses

Die Rechtsprechung des BAG vom 15.10.2014

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen.
Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung.

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Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwalt für Arbeitsrecht