Arbeitszeitkonto sowie Urlaub während einer Pandemie

1. Arbeitszeitkonto

Es ist recht üblich und entspricht den Forderungen des Mindestlohngesetzes, dass Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos abschließen. Die Vereinbarung kann beinhalten, dass das Arbeitszeitkonto durch Gewährung von Freizeit auszugleichen ist. Wird das Arbeitsverhältnis beendet und das Arbeitszeitkonto weist ein Plussaldo auf, ist die Gewährung von Freizeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Damit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.

Das Bundesarbeitsgericht hat festgehalten, dass Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto streitlos sind. Letzteres bedeutet, die Arbeitnehmer müssen das Guthaben nicht innerhalb einer vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist zeitnah geltend machen. Sollten diese Guthabenstunden im Arbeitszeitkonto haben und diese wurden nicht durch Auszahlung abgegolten, können diese auch noch außerhalb der tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfristen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren gerichtlich durchgesetzt werden.

2. Urlaub und Pandemie

Hat der Arbeitnehmer Urlaub beantragt und der Arbeitgeber diesen ausdrücklich genehmigt, ist der Urlaub in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Verschiebung des Urlaubs, weil die Reise aufgrund der Reisebeschränkungen in dem Corona-Pandemiezeitraum nicht stattfindet, d.h. eine Urlaubsreise nicht angetreten werden kann.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Frau Rechtsanwältin Drach berät Sie gern zu Arbeitszeitkonten.

Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin im Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach