Ausgleichsansprüche für Pflegeleistungen im Erbfall

Eine pflegebedürftige Witwe hat zwei Kinder und wird jahrelang von ihrem Sohn zu Hause gepflegt. Die Tochter kann sich berufsbedingt nicht an der Pflege beteiligen.

Nach dem Tod der Mutter soll nun der Nachlass aufgeteilt werden.
Auch wenn die Kinder Erben zu je ein halb werden, hat der Sohn Anspruch auf einen höheren Anteil am Nachlass. Denn gemäß § 2057 a Abs. 1 BGB hat der Sohn gegenüber seiner Schwester einen Ausgleichsanspruch für die erbrachten Pflegeleistungen.

Gemäß § 2057 a Abs 1 BGB gilt:
„Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.“

Über § 2316 Abs. 1 BGB sind diese Regelungen auch bei der Bemessung der Pflichtteilsrechte eines pflegenden Kindes oder Enkelkindes zu beachten.

So hat das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 07.02.2020 zum AZ: 13 U 13/18 dem Sohn, der seine demenzkranke und pflegebedürftige Mutter über mehrere Jahre pflegte, einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 40.000,00 € zugesprochen.

Zur Berechnung des Ausgleichsanspruches hat das Gericht von dem geschätzten Eigenanteil der Erblasserin an den durchschnittlichen monatlichen Pflegeheimkosten die regelmäßigen monatlichen Einnahmen der Erblasserin abgezogen und den verbleibenden Betrag als monatliche Vermögensersparnis für den Nachlass berücksichtigt.

Das Gericht machte deutlich, dass auch die Einkommenseinbußen des pflegenden Sohnes, der immaterielle Wert der Pflege, die Umbaukosten in der Wohnung des Sohnes für die Pflege sowie der Gesamtwert des Nachlasses zu berücksichtigen sind.

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Rechtsanwältin Kerstin Clemens
Fachanwältin für Erbrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach

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