Erben haben Pflichtteilsrechte!

Pflichtteilsrechte sind Zahlungsansprüche des Ehegatten, der Abkömmlinge und ggf. auch der Eltern eines Erblassers gegenüber den Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsrechte entstehen insbesondere dann, wenn gesetzliche Erben, z. B. durch ein Testament, von der Erbfolge ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Grundsätzlich haben auch Erben Anspruch auf mindestens ihren gesetzlichen Pflichtteil. Hiermit soll verhindert werden, dass Erblasser durch lebzeitige Schenkungen oder testamentarische Regelungen das Pflichtteilsrecht umgehen.

Wenn somit einem der Erben weniger hinterlassen wurde, als er im Falle der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte, kann er den sog. Zusatzpflichtteil geltend machen.

Darüber hinaus sind insbesondere die Pflichtteilsergänzungsansprüche für den Erben relevant. Hierbei werden alle größeren Schenkungen des Erblassers der letzten 10 Jahre, jährlich um 10 % abschmelzend, zum Nachlasswert hinzugerechnet und geprüft, ob auch unter Berücksichtigung dieser Zuwendungen dem Erben zumindest der gesetzliche Pflichtteil verbleibt.

Für die Pflichtteilsergänzungsansprüche sind insbesondere Versicherungsleistungen und Bankguthaben zu berücksichtigen, die ausdrücklich nicht in den Nachlass fallen.

Können entsprechende Ergänzungsansprüche nicht aus dem vorhandenen Nachlass erfüllt werden, bestehen notfalls sogar Ansprüche gegenüber den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenks.

Zur Ermittlung und Berechnung dieser Ansprüche ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.

Ihr Recht
Beratung zu Pflichtteilsrechten führt Rechtsanwältin Clemens
Kerstin Clemens
Fachanwältin für Erbrecht
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach