Urlaub neu entschieden

Das Bundesarbeitsgericht hat seine langjährige Rechtsprechung für Urlaub bei kurzer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses geändert.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bereits vereinbaren, dass ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen werden soll und zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen nur eine kurzzeitige Unterbrechung eintritt (auf wenige Tage bis zu einem Monat), dann beide Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich als Einheit zu betrachten sind.

Es entsteht deshalb ein Anspruch auf Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer mit seiner Gesamtbeschäftigungsdauer die sechsmonatige Wartezeit des § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erfüllt hat. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 5 I Buchst. c BUrlG.

BAG-Urteil vom 20.10.2015 9 AZR 224/14

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Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach