Ein Bettgitter ist manchmal notwendig, gerade wenn Personen durch Krankheit oder Unfall in ihrer Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt sind. Dann kann ein Bettgitter die Person vor weiteren Verletzungen schützen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.06.2012 zum AZ: XII ZB 24/12 festgestellt, dass trotz Vorliegen einer Vorsorgevollmacht die Einholung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung für freiheitsentziehende Maßnahmen nötig ist.
1. Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts stellen freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird.
2. Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wird nicht dadurch verletzt, dass die Einwilligung eines von ihm Bevollmächtigten in eine freiheitsentziehende Maßnahme der gerichtlichen Genehmigung bedarf.
Dieses Urteil wurde nunmehr auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 10.06.2015 zum AZ: 2 BvR 1967/12 bestätigt.
Ihr Recht
Kerstin Clemens
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach