Es ist ein neues Gesetz seit 01.01.2015 in Kraft, gilt aber erst bei Kindern, die ab 01.07.2015 geboren für die Elternzeit und das Elterngeld sind. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Die Neuregelung schafft mehr Flexibilität durch den Wechsel bei der Inanspruchnahme und der Förderung der Berufstätigkeit (Teilzeit) beider Elternteile.
Verteilung der Elternzeit:
Die Elternzeit kann nunmehr auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Die Erhöhung der möglichen Abschnitte ist gewollt, um die Flexibilisierung beim Elterngeld durch einen Partnerbonus praktikabel zu machen.
Inanspruchnahme von Elternzeit ab 3. Geburtstag:
Bis zu 24 Monate der Elternzeit können in der Zeit von Beginn des 4. Lebenjahres bis zum 8. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden, um sich so in der Betreuung des Kindes und der Erwerbstätigkeit abwechseln zu können. Dafür muss keine Zustimmung des Arbeitgebers vorliegen.
Wichtig daher für Neueinstellungen im Unternehmen:
Diese Ansprüche gehen auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht verloren. Daher sollte die bisherigen Zeiten abgefragt werden.
Antrag auf Elternzeit:
Für die Elternzeit bis zur Vollendung des 1. Lebenjahres gilt weiter, spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit muss der Antrag schriftlich gestellt werden.
Neu: Die Beantragung der Elternzeit für den Zeitraum zwischen 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr muss spätestens 13 Wochen vor deren Beginn erfolgen.
Elterngeld „Plus“:
Elterngeld kann bei Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile (zwischen 25 und 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt) auch länger als 14 Monate bezogen werden und beträgt dabei die Hälfte des zustehenden Basiselterngeldbetrages bei verdoppelter Bezugsdauer. Der Anspruch besteht für höchstens 24 Monate + 4 Partnerschaftsmonate (insgesamt maximal 28 Monate).
Basis: Elterngeld wird weiterhin für 12 Monate gewährt.
Gern stehen wir zu Ihrer Beratung bereit.
Ihr Recht
Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach