Das zentrale Testamentsregister

Bereits seit 01.01.2012 hat nunmehr das zentrale Testamentsregister, gefĂŒhrt durch die Bundesnotarkammer, seine Arbeit aufgenommen.
Seither werden dort sÀmtliche bei Notaren erstellte oder in gerichtliche Verwahrung gegebene Testamente registriert.
Die StandesĂ€mter informieren tĂ€glich ĂŒber alle SterbefĂ€lle, so dass ein zeitnaher Abgleich mit bestehenden Registrierungen möglich ist. Bei vorhandenen Registrierungen erfolgt eine entsprechende Mitteilung an das zustĂ€ndige Nachlassgericht.
Hierdurch soll kĂŒnftig sichergestellt werden, dass auch alle letztwilligen VerfĂŒgungen im Rahmen der Erbfolge BerĂŒcksichtigung finden.
Die Registrierung kostet einmalig 15,00 €.
AuskĂŒnfte werden Notaren und Gerichten erteilt.
Hinsichtlich der Testamente, die nicht in gerichtliche oder notarielle Verwahrung gegeben wurden, gilt § 2259 BGB:
Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzĂŒglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
Letztlich erhÀlt somit das jeweilig zustÀndige Nachlassgericht sÀmtliche auffindbaren Testamente.
Über einen Rechtsanwalt kann sodann Einsicht in die Nachlassakte beim zustĂ€ndigen Nachlassgericht beantragt werden.
HierfĂŒr und fĂŒr weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverstĂ€ndlich gern zur VerfĂŒgung.

Ihr Recht
RechtsanwÀltin Kerstin Clemens