Wendung im Arbeitsrecht beim Urlaub zugunsten der Arbeitnehmer

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied am 4. August 2014 entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und hat einem Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung zuerkannt, obwohl dieser gar keinen Urlaub beantragt hatte.
Im vorliegenden Fall war der Urlaub im März des Folgejahres – hier März 2013 – verfallen. Der Arbeitnehmer hatte den Urlaub auch nicht beantragt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin vertrat die Auffassung, dass es Arbeitgeberverpflichtung sei, sich um die Inanspruchnahme des Urlaubs zu kümmern, ebenso wie er zu beachten hat, dass Ruhepausen und Ruhezeiten eingehalten werden.
Das Landesarbeitsgericht hat deshalb gesagt:

„Es kommt nicht drauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hätte.“

Das Landesarbeitsgericht sprach dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruch zu, weil das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage beendet war. Das widerspricht der bisherigen Rechtsprechung. Die Revision ist zugelassen. Dessen ungeachtet sollte man, bis die endgültige Entscheidung beim Bundesarbeitsgericht da ist, diese Rechtsprechung beachten. Arbeitnehmer könne also prüfen, ob sie noch einen Anspruch haben und Arbeitgeber sollten vorsichtig mit dem Urlaub der Arbeitnehmer umgehen und Sorgfalt bei der Gewährung des Urlaubs wahren.
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Ihr Recht

Silvia Drach
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach