Gesellschafterlistenverordnung

Sie beschreibt die zwingenden und möglichen Elemente der Gesellschafterliste einer Gesellschaft mit beschrĂ€nkter Haftung, wie sie fĂŒr jede nach dem 01.07.2018 gegrĂŒndete GmbH oder bei jeder Änderung der GesellschafterverhĂ€ltnisse nach dem 01.07.2018 zum Handelsregister gereicht werden muss.

Damit konkretisiert der Gesetzgeber gleichzeitig die Anforderungen zu den Mitteilungspflichten nach § 20 Abs. 1 des GeldwĂ€schegesetz (GwG) ĂŒber die wirtschaftlich Berechtigten der GmbH, die dem GeschĂ€ftsfĂŒhrer/der GeschĂ€ftsfĂŒhrerin obliegt.

Danach mĂŒssen die wirtschaftlich Berechtigten einer GmbH mit den Angaben nach § 19 GwG im Transparenzregister eingetragen sein, es sei denn, es ist bereits eine Liste nach den Mindestanforderungen der GesLV zum Handelsregister gelangt.

An dieser Stelle mĂŒssen Sie prĂŒfen, welche Gesellschafterliste der GmbH tatsĂ€chlich beim Handelsregister hinterlegt ist, und ob diese Gesellschafterliste den aktuellen Anforderungen der GesLV entspricht. Ist dies nicht der Fall, mĂŒssen Sie die Eintragung beim Transparenzregister vornehmen.

Die Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht nach § 20 GwG wird gemĂ€ĂŸ § 56 Abs. 1 Nr. 53 i. V. m. Abs. 2 GwG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR gegen den/die GeschĂ€ftsfĂŒhrer/in geahndet.

Mit freundlichen GrĂŒĂŸen
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Rechtsanwalt Tomas Dils
angestellter Anwalt
Anwaltskanzlei Drach & Drach