Gesellschafterlistenverordnung

Sie beschreibt die zwingenden und möglichen Elemente der Gesellschafterliste einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wie sie für jede nach dem 01.07.2018 gegründete GmbH oder bei jeder Änderung der Gesellschafterverhältnisse nach dem 01.07.2018 zum Handelsregister gereicht werden muss.

Damit konkretisiert der Gesetzgeber gleichzeitig die Anforderungen zu den Mitteilungspflichten nach § 20 Abs. 1 des Geldwäschegesetz (GwG) über die wirtschaftlich Berechtigten der GmbH, die dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin obliegt.

Danach müssen die wirtschaftlich Berechtigten einer GmbH mit den Angaben nach § 19 GwG im Transparenzregister eingetragen sein, es sei denn, es ist bereits eine Liste nach den Mindestanforderungen der GesLV zum Handelsregister gelangt.

An dieser Stelle müssen Sie prüfen, welche Gesellschafterliste der GmbH tatsächlich beim Handelsregister hinterlegt ist, und ob diese Gesellschafterliste den aktuellen Anforderungen der GesLV entspricht. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie die Eintragung beim Transparenzregister vornehmen.

Die Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht nach § 20 GwG wird gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 53 i. V. m. Abs. 2 GwG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR gegen den/die Geschäftsführer/in geahndet.

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Rechtsanwalt Tomas Dils
angestellter Anwalt
Anwaltskanzlei Drach & Drach