Gemäß § 145 BGB sind Angebote bindend.
Das Einstellen einer eBay-Auktion gilt als bindendes Angebot. Eine einseitige Rücknahme des Angebotes ist nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 10.12.2014 zum Aktenzeichen VIII ZR 90/14 festgestellt, dass ein eBay-Verkäufer eine Auktion auch dann nicht ohne berechtigten Grund vorzeitig beenden darf, wenn die Auktion noch 12 Stunden oder länger läuft.
Obwohl bei den eBay-Bestimmungen unter anderem zu lesen ist:
„Angebot läuft noch länger als 12 Stunden
Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten. […]“
ist nach der Entscheidung des BGH gerade nicht von einem unverbindlichen Angebot auszugehen. Vielmehr ist der eBay-Verkäufer an sein Angebot gebunden, unabhängig davon, wie lange die Auktion noch läuft.
Wird das Angebot dennoch vorzeitig beendet, kommt ein Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Meistbietenden zustande. Dieser hat dann Anspruch auf Übereignung der angebotenen Sache gegen Zahlung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden höchsten Gebotes. Kann der eBay-Verkäufer die Sache nicht mehr übereignen, da er diese z.B. anderweitig verkauft hat, ist er dem Meistbietenden gegenüber verpflichtet, Schadenersatz zu leisten. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der angebotenen Sache.
Ihr Recht
Kerstin Clemens
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach