Arbeitsrechtliche Kündigungsfristen und Zustellung

Für die Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ist der Zugang der schriftlichen Kündigung ausschlaggebend. Beim Einwurf der Kündigung in einen Hausbriefkasten ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG NJW 2019, 3666 Rdn. 1115/19) zu berücksichtigen. Danach sind unabhängig von der individuellen Situation des Arbeitnehmers die allgemeinen örtlichen Zustellzeiten im Rahmen der Verkehrsanschauung über die übliche Leerung der Briefkästen zu beachten.

Es kommt also z.B. nicht auf Normalarbeitszeiten an, auch nicht auf die Normalarbeitszeiten eines erheblichen Teils der Bevölkerung, sondern vielmehr auf die tatsächlichen ortsüblichen Zustellzeiten, wie sie sich im Mittel ergeben. Errechnen sich die Zustellzeiten der Postzustellung üblicherweise für 14.00 Uhr und die Zustellung in den Briefkasten erfolgt z.B. erst gegen 17.00 Uhr, so ist der Zugang nicht mehr für diesen Tag zu werten.

Ausnahmen können natürlich bestehen, sind aber für die Sicherung der Rechtzeitigkeit des Zugangs der Kündigung riskant. Das ist gerade für außerordentliche Kündigungen oder für die Einhaltung der Kündigungsfristen wesentlich.

Wenn sich Fragen aus diesem Urteil ergeben, die Fachanwältin im Arbeitsrecht der Kanzlei, Frau Rechtsanwältin Drach, als auch die weitere im Arbeitsrecht spezialisierte Anwältin, Frau Rechtsanwältin Israel, stehen Ihnen jederzeit zu Rücksprachen und Beratungen zur Verfügung.

Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin im Arbeitsrecht