Verfallsklauseln im Arbeitsvertrag

Verfallsklauseln im Arbeitsvertrag umfassen nicht den Mindestlohn. Es wird ausdrücklich nochmals auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus 2018 verwiesen, wonach arbeitsvertragliche Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen, die der Arbeitgeber gestellt hat, unwirksam sind, wenn die Verfallsklauseln auch den gesetzlichen Mindestlohn erfassen.

Insoweit verstößt eine derartige Klausel gegen AGB-rechtliche Bestimmungen und ist insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. Die Verfallsklauseln müssen so gestaltet werden, dass der Mindestlohn ausgenommen ist.

 

Silvia Drach
Fachanwältin
im Arbeitsrecht