Heimfallprivileg für Geschiedene

Wurde im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren der Versorgungsausgleich durchgeführt, kann auch nach Jahren die Kürzung von Ansprüchen rückgängig gemacht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Voraussetzung für die Anpassung ist der Tod der ausgleichsberechtigten Person, wenn diese entweder noch keine Rente oder nicht länger als 36 Monate Rente aus dem erworbenen Anrecht bezogen hat.
Es spielt keine Rolle, ob nach dem Tod eine Hinterbliebenenrente aus dem erworbenen Anrecht fließt.
Die ausgleichsverpflichtete Person steht unter vorgenannten Bedingungen das Heimfallprivileg zu. Allerdings gibt es einige Einschränkungen:

–    Es erfolgt keine rückwirkende Korrektur. Die Änderung wird erst ab dem nachfolgenden
Monat nach Antragstellung wirksam.

–    Es gibt keine automatische Korrektur. Die/der Verpflichtete muss selbst tätig werden und
Anpassungsantrag stellen.

–    Verstirbt auch die/der Verpflichtete, können sich ihre/seine Hinterbliebenen nicht auf das
Heimfallprivileg berufen.

–    Die Anpassung ist grundsätzlich nur für gesetzliche Rentenanwartschaften zulässig. Eine
Korrektur für privat abgeschlossene Rentenversicherungen oder für Betriebsrenten ist nicht
vorgesehen, auch nicht für die Zusatzversorgungskassen.

–    Eine Anpassung erfolgt insgesamt, d.h. auch die Anrechte, welche die/der
Ausgleichspflichtige von der/dem Ausgleichsberechtigten bei Scheidung übertragen
bekommen hat, erlöschen.

Für die Inanspruchnahme des Heimfallprivilegs ist neben der Kenntnis über das etwaige frühzeitige Versterben seines geschiedenen Ehepartners die sofortige Antragstellung wichtig.

Ihr Recht

Rechtsanwältin Bettina Israel
Anwaltskanzlei Drach & Drach