Wer ist der Vater des „Kuckuckskindes“ ?

In einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren wurde festgestellt, dass der mit der Kindesmutter  verheiratete, später geschiedene Scheinvater nicht der Erzeuger des ehelichen Kindes ist. Nach der Trennung der Eheleute hat der Scheinvater für das Kind zu Händen der Kindesmutter Unterhalt gezahlt. Nunmehr will er für den zu Unrecht gezahlten Unterhalt den tatsächlichen Erzeuger in Regress nehmen. Aber er kennt den Erzeuger nicht.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 02.07.2014, AZ: XII ZB 201/13 festgestellt, dass der Scheinvater gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers einen Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben gemäß          § 242 BGB hat.
Die Auskunftspflicht entfällt auch nicht deswegen, weil die Kindesmutter behauptet, den Namen des tatsächlichen Erzeugers nicht zu kennen. Vielmehr ist die Kindesmutter verpflichtet, alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Namen und die Anschrift des oder der möglichen Erzeuger herauszufinden und dem Scheinvater mitzuteilen. Andernfalls kann gegen die Kindesmutter Zwangsgeld oder Zwangshaft angeordnet werden.
Der Auskunftsanspruch setzt die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung voraus. Dabei hat der entscheidende Richter eine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei hat er auf der einen Seite das allgemeine Persönlichkeitsrecht und etwaige persönliche Geheimhaltungsinteressen der Mutter zu beachten. Auf der anderen Seite ist mit dem Anspruch des Scheinvaters einschließlich dem Zweck der Auskunft (insbesondere Regressansprüche für gezahlte Unterhaltsleistungen) abzuwägen.

Ihr Recht

Rechtsanwältin Bettina Israel
Fachanwältin für Familienrecht

l