Verweigerung Kurzarbeit

Es gibt inzwischen eine Entscheidung zur außerordentlichen Kündigung wegen Verweigerung der Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeit.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat im letzten Jahr entschieden, dass die Voraussetzungen einer betriebsbedingten außerordentlichen, d.h. fristlosen Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit gegeben sein kann, wenn und insoweit ein Arbeitnehmer seine Zustimmung zur Einführung der Kurzarbeit verweigert.

Das Urteil ist wegweisend, da bisher derartige Urteile noch nicht weiter ergangen sind. Wird also durch einen Arbeitnehmer im Unternehmen die Zustimmung zur Kurzarbeit in dieser besonderen Situation der Pandemie und der besonderen schwerwiegenden Situation des Arbeitgebers verweigert und ist die Kurzarbeit dringend erforderlich, um das Unternehmen zu erhalten, wird selbst die fristlose Änderungskündigung insbesondere dort, wo Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist haben, als berechtigtes Mittel angesehen.

Das Urteil des OLG Stuttgart ist damit einschlägig und kann durch Arbeitgeber für den Fall der Verweigerung der Kurzarbeit einzelner Arbeitnehmer im Unternehmen genutzt werden.

Gern steht die Unterzeichnerin zu Rücksprachen zur Verfügung.

Silvia Drach
Rechtsanwältin
SAFE_ID DE.BRAK.ee3463d4-66a2-4cbc-a975-e23cf7df445f.4bfb