Mindestlohnstunden

Alle Arbeitnehmer sind auch Mindestlohnstundenlöhner!

Dieser Grundsatz gilt fĂŒr alle Arbeitnehmer. Diese Theorie vertritt u.a. auch ein Richter des Landesarbeitsgerichtes Sachsen, Herr Dr. Spilger, VizeprĂ€sident des SĂ€chsischen Landesarbeitsgerichtes.

Dieses Prinzip ist wohl zutreffend. Die Regelung in § 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes enthÀlt ein Verbot, dass Mindestlohn nicht unterschritten und auch die Geltendmachung des Mindestlohnes weder beschrÀnkt noch ausgeschlossen werden darf.

Damit ist davon auszugehen, dass im Umfang des Mindestlohnes die Ausschlussfristen nicht zur Anwendung gelangen. Das ist eine positive Information an alle Arbeitnehmer, denn damit dĂŒrften auch trotz Vereinbarung von Ausschlussfristen bis hin zur Dauer von drei Jahren nachtrĂ€glich gekĂŒrzte Löhne noch zum Teil durchsetzbar sein.

Das muss auch fĂŒr Überstunden gelten, denn auch fĂŒr jede Überstunde/Mehrarbeitsstunde hat der Arbeitnehmer den Anspruch, mindestens den Mindestlohn zu erhalten.
Bisher gibt es dafĂŒr noch keine Rechtsprechung. Die Regelung des § 3 Mindestlohngesetz ist insoweit wohl eindeutig. Da Herr Dr. Spilger möglicherweise in II. Instanz der Berufung die Entscheidungen des Arbeitsgerichtes Bautzen ĂŒberprĂŒft, liegen gute Voraussetzungen vor, diese AnsprĂŒche durchzusetzen.

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Silvia Drach
RechtsanwÀltin
FachanwÀltin im Arbeitsrecht