Gemäß § 102 SGB XII ist nicht nur der Erbe der leistungsberechtigten Person, sondern auch der Erbe des Ehegatten bzw. Lebenspartners der ggf. vorverstorbenen leistungsberechtigten Person zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet.
Die Ersatzpflicht besteht hinsichtlich der Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen.
Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
Der Anspruch auf Kostenersatz kann nicht geltend gemacht werden,
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII liegt,
2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners.
Im Falle von mehreren Miterben haften diese grundsätzlich als Gesamtschuldner, mit der Folge, dass der gesamte Kostenersatz – und nicht nur der dem Erbteil entsprechende Anteil – von jedem der Gesamtschuldner in Teilen oder auch in voller Höhe verlangt werden kann.
Anders als sonstige Nachlassgläubiger kann der Sozialhilfeträger jedoch nicht beliebig unter den Miterben wählen. Vielmehr muss die Auswahl des Erben im Rahmen einer im Bescheid erkennbaren Ermessensentscheidung erfolgen.
Rechtsanwältin Kerstin Clemens