Rechtsinformationen zur Mediation

Viele Streitparteien wollen sich außergerichtlich einigen, wissen jedoch nicht wie.

In diesen FĂ€llen bietet sich ein Mediationsverfahren an. Hierbei bestimmen die Beteiligten eigenverantwortlich und freiwillig, worĂŒber verhandelt werden soll. Der Mediator als neutraler Vermittler ermöglicht durch seine fundierte Ausbildung eine zielorientierte Kommunikation und VerstĂ€ndigung und hilft den Beteiligten, selbstbestimmt eine optimale Lösung fĂŒr beide Seiten zu finden. Am Ende eines erfolgreichen Mediationsverfahrens steht eine rechtsverbindliche Vereinbarung mit Bestand fĂŒr die Zukunft.

Die Anwaltskanzlei Drach & Drach kann Ihnen durch Frau RechtsanwÀltin und Mediatorin Kerstin Clemens nunmehr auch diese Form der KonfliktbewÀltigung anbieten.

Grundlagen der Mediation

Freiwilligkeit

Die Mediation ist ein völlig freiwilliges Verfahren. Jede Seite kann sie daher zu jedem Zeitpunkt ohne BegrĂŒndung abbrechen.

Eigenverantwortung

Die Konfliktparteien besitzen selbst die grĂ¶ĂŸte Kompetenz, ihren Streit zu lösen. Lösungen, die sie selbst finden, sind daher viel öfter dauerhaft haltbar als solche, die von unbeteiligten Dritten vorgegeben werden. Der Mediator unterstĂŒtzt die Konfliktparteien durch seine fundierte Ausbildung, die fĂŒr sie optimale Lösung zu finden. Er ermöglicht durch spezielle Techniken eine zielorientierte Kommunikation und fördert das gegenseitige Zuhören und Verstehen. Der Mediator selbst hat keine eigene Entscheidungsbefugnis.

Offenheit und Informiertheit

Da die Mediation die Eigenverantwortung der Konfliktpartner in den Mittelpunkt stellt, ist es wichtig, dass diese alle Tatsachen offen legen, die fĂŒr die Lösung des Konflikts in der Mediation erheblich sind. Der Mediator achtet darauf, dass sich die Konfliktpartner zu allen Detailfragen des zu lösenden Konflikts informieren, in dem sie ggf. den Rat eines Fachmanns einholen.

Vertraulichkeit

Die Konfliktparteien verpflichten sich, Fakten, die sie im Verlaufe der Mediation offen gelegt haben, nicht Dritten zu offenbaren oder in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen der an der Mediation Beteiligten zu verwenden. Mediatoren, die zugleich als RechtsanwÀlte zugelassen sind, unterliegen bereits per Gesetz der Schweigepflicht.

NeutralitÀt und Allparteilichkeit

Der Mediator setzt sich fĂŒr die Interessen aller Konfliktpartner ein. Er begibt sich nicht auf die Seite eines Konfliktpartners, sondern nimmt die Sichtweisen der Konfliktpartner gleichwertig und gleichmĂ€ĂŸig wahr.

Das Mediationsverfahren

1. Phase: Mediationsvereinbarung

In dieser ersten Phase erklĂ€rt der Mediator den Konfliktparteien im Einzelnen die Grundlagen der Mediation. Er informiert sie ĂŒber den Ablauf des Mediationsverfahrens und prĂŒft außerdem, ob sich das Verfahren fĂŒr die Beteiligten ĂŒberhaupt eignet. DarĂŒber hinaus wird eine Honorarveinbarung mit dem Mediator geschlossen..

2. Phase: Informations- und Themensammlung

Hier werden die klĂ€rungsbedĂŒrftigen Themen beider Seiten gesammelt und die notwendigen Informationen offengelegt..

3. Phase: InteressenklÀrung

In dieser Phase werden die tatsĂ€chlichen Interessen der Konfliktbeteiligten ergrĂŒndet. Durch das gegenseitige Zuhören wird hierbei unter anderem das VerstĂ€ndnis fĂŒr die andere Sichtweise gefördert. Das versetzt die Konfliktpartner in die Lage, zukunftsorientierte Optionen zu entwickeln, die fĂŒr beide Seiten tragbar sind..

4. Phase: kreative Lösungssuche

Sind die Interessen genau herausgearbeitet, ist die KreativitÀt der Konfliktpartner gefragt. Mittels verschiedener KreativitÀtstechniken werden Lösungsoptionen entwickelt.

5. Phase: Bewertung und Auswahl der Optionen

Anschließend werden anhand der ergrĂŒndeten Interessen aller Konfliktparteien die optimalen Optionen herausgefiltert und auf ihre Realisierbarkeit hin ĂŒberprĂŒft. Ggf. kann hier auch eine PrĂŒfung durch den eigenen Anwalt erfolgen.

6. Phase: Gestaltung und Abschlussvereinbarung

Das Einigungsergebnis wird dann in einer Abschlussvereinbarung zusammengefasst. Sofern es die Konfliktpartner wĂŒnschen, kann die Vollstreckbarkeit des Vertrages durch die notarielle Beurkundung oder die Gestaltung als Anwaltsvergleich (§ 796 a ZPO) sichergestellt werden. Die Abschlussvereinbarung bietet damit hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit die gleiche Sicherheit wie ein gerichtliches Urteil. Damit ist die Mediation abgeschlossen.

Die Anwalts­kanzlei Drach & Drach kann Ihnen durch Frau RechtsanwĂ€ltin und Mediatorin Kerstin Clemens nunmehr die DurchfĂŒhrung eines Mediationsverfahrens anbieten.