Keine Helmpflicht für Radfahrer durch die Hintertür – noch

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Machtwort gesprochen:

Einen Fahrradfahrer trifft kein Mitverschulden für die Schwere der Folgen eines Verkehrsunfalls, wenn er beim Unfall keinen Sturzhelm trug.

Daher hat die Fahrradfahrerin im konkreten Fall Anspruch auf den vollen Ersatz ihres Schadens. Die Versicherung wollte den Anspruch um 20 % kürzen. Das liest man in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.06.2014 zu dem Urteil vom 17.06.2014 zu Aktenzeichen VI ZR 281/13. Damit ist eine – gesetzlich nicht festgeschriebene – Helmpflicht durch die Hintertür des Versicherungsrechts vorerst vom Tisch. Vorerst.

Denn es stehen zwei weitere wichtige Aussagen drin:

1.

Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Unfall im Jahr 2011 abgestellt. Jedenfalls damals habe es noch kein allgemeines Verkehrsbewusstsein für das Tragen von Fahrradhelmen gegeben. Diese Begründung lässt Raum für eine künftige Änderung der Rechtsprechung.

2.

Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich erklärt, Fälle des Radfahrens als sportlicher Betätigung nicht betrachtet zu haben. Damit wird schon jetzt angedeutet, dass der Bundesgerichtshof es bei solchen Konstellationen eventuell anders entscheiden würde.

Das Urteil ist damit gefundenes Fressen für die Versicherer, künftig an diesen Punkten weiter zu streiten. Das ist besonders bei einem Dauerschaden, Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden ein lohnendes Unterfangen. Problematisch dürfte es werden, wenn der Bundesgerichtshof tatsächlich für die sportliche Betätigung eine andere Entscheidung treffen sollte. Dann würde die Abgrenzung zwischen „normaler Nutzung“ und „sportlicher Betätigung“ zu einer Vielzahl von Urteilen im Einzelfall, einer breiten Grauzone und viel Rechtsunsicherheit führen. Das wäre Grund genug, künftig auch allen Radfahrern zu einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung zu raten.

Wie es auch immer kommt,

wir streiten für

Ihr Recht.

Tomas Dils
angestellter Rechtsanwalt