Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 16.09.2014, AZ: X ZR 1/14 damit befasst, ob die genauen Uhrzeiten fĂŒr den Hin- und RĂŒckflug in einer ReisebestĂ€tigung enthalten sein mĂŒssen. Dies hat der BGH fĂŒr den Fall verneint, dass auch im Reisevertrag keine Zeitvorgaben enthalten sind, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reisevertrages die genauen Flugzeiten noch nicht bekannt waren.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und VerbraucherverbĂ€nde und war bereits in deren Vorinstanzen erfolglos. Er hatte vom Reiseveranstalter verlangt, es zu unterlassen, ReisebestĂ€tigungen ĂŒber den Abschluss eines Reisevertrages ohne Angabe des Abfluges und der Landung des RĂŒckfluges an die Kunden zu ĂŒbergeben. Dabei wurde insbesondere gerĂŒgt, dass lediglich das Datum des Hin- und des RĂŒckfluges mit dem Zusatz âGenaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“ in der ReisebestĂ€tigung enthalten war. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und VerbraucherverbĂ€nde hat sich dabei auf die Vorgaben des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-Informationspflichten-Verordnung berufen.
Der BGH hat darauf verwiesen, dass diese Vorschrift keine inhaltlichen Anforderungen an ReisevertrĂ€ge enthĂ€lt. Vielmehr ist lediglich geregelt, dass der Reisende ĂŒber den Inhalt des geschlossenen Reisevertrages informiert werden muss.
Deshalb kann nach dem Urteil des BGH vom 16.09.2014 im Reisevertrag vereinbart werden, dass die genauen Uhrzeiten fĂŒr die Hin- und RĂŒckreise erst zu einem spĂ€teren Zeitpunkt festgelegt werden, sofern die genauen Flugzeiten noch nicht bekannt sind. FĂŒr diesen Fall muss die ReisebestĂ€tigung keine darĂŒber hinausgehenden Angaben enthalten. Der vom Reiseveranstalter in der ReisebestĂ€tigung verwendete Zusatz âGenaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“ ist nicht zu beanstanden, wenn auch im Reisevertrag selbst keine konkrete Uhrzeit oder sonstige Vorgaben (z.B. âvormittags“, âabends“) enthalten sind.
Ihr Recht
Bettina Israel
RechtsanwÀltin