Einleitung von Niederschlagswasser im Trennsystem abgabefrei

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit zwei Urteilen vom 17. Januar 2018 entschieden: Die Einleitung von Niederschlagswasser im Trennsystem ist nur abgabefrei, wenn neben dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der erforderliche Antrag bis zum 31. März des Folgejahres bei der Landesdirektion Sachsen gestellt wird. Es hat damit zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Dresden bestätigt und die Berufungen der betroffenen Gemeinden zurückgewiesen.

Nach dem Abwasserabgabengesetz ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abwasserabgabe zu entrichten. Die Einleitung von Niederschlagswasser im Trennsystem bleibt gemäß § 6 Abs. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz – SächsAbwAG – unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen abgabefrei. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsAbwAG ist hierfür jedoch ein Antrag bis zum 31. März des auf die Einleitung folgenden Veranlagungszeitraums zu stellen. Wie bereits das Verwaltungsgericht Dresden geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei dieser Antragsfrist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsAbwAG um eine abgabenrechtliche Ausschlussfrist handelt, bei deren Versäumung nur eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung in Betracht kommt. Zwei Gemeinden, bei denen die materiellen Befreiungsvoraussetzungen Vorlagen, weil sie Niederschlagswasser im Trennsystem einleiten, haben den Befreiungsantrag zu spät gestellt. Sie müssen deshalb die Abwasserabgabe trotz Vorliegens der materiellen Befreiungsvoraussetzungen zahlen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die klagenden Gemeinden können binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.

SächsOVG, Urteile vom 17. Januar 2018 – 5 A 808/17 (Volltext) und 5 A 832/17 –

Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen Nr. 5/2018 vom 12.02.2018