Das neue Flensburger Punktesystem im Fahreignungsregister

Mit dem am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen neuen Punktesystem gibt es bei Verstößen im Straßenverkehr nur noch 1, 2 oder 3 Punkte. Den Führerschein muss man bei 8 statt bisher bei 18 Punkten.

Ein paar Beispiele:

Tempo: Autofahrer, die zwischen 21 und 25 Kilometer pro Stunde zu schnell gefahren sind, riskieren wie bisher einen Punkt im Fahreignungsregister. Mit zwei Punkten statt bisher 3 oder gar 4 Punkten muss rechnen, wer noch schneller unterwegs ist. Einen anstatt bisher 3 Punkten erhalten Kraftfahrzeugführer, wenn sie die Geschwindigkeit nicht der Sicht bzw. den Witterungsverhältnissen, beispielsweise bei Nebel oder Glätte, angepasst haben. Auch eine Fahrverbot ist möglich.
Rote Ampel: Wird trotz roter Ampel weiter gefahren, kann das den Autofahrer mindestens einen Punkt einbringen, was bisher mit 3 Punkten bestraft wurde. Hat die Ampel beim Überfahren bereits länger als eine Sekunde rot geleuchtet oder wird eine gefährliche Situation herbeigeführt, bringt das 2 Punkte, statt bislang 4, und ein Fahrverbot. Missachten Radfahrer eine rote Ampel, können auch diese einen Punkt erhalten.
Handy am Steuer: Neben dem Bußgeld, das für das Telefonieren im Auto ohne  Freisprecheinrichtung von 40 auf 60 Euro steigt, kann dieses Vergehen wie bisher mit einem Punkt geahndet werden.
Wird die Ladung eines LKW nicht ordnungsgemäß gesichert, besteht eine Gefährdung mit der Folge, ein Punkt wird eingetragen.

Bei dem Erreichen von vier Punkten gibt es dann eine Ermahnung, bei sechs Punkten eine Verwarnung.
Und jede mit Punkten versehene Eintragung im Fahreignungsregister hat eine eigene Tilgungsfrist: zweieinhalb Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, fünf Jahre bei einem Fahrverbot und bis zu zehn Jahre bei einer Straftat mit Fahrerlaubnisentzug.
Jedem Kraftfahrer kann nur angeraten werden, sich mit dem neuen Bußgeldkatalog vertraut zu machen und die Straßenverkehrsregeln strikt einzuhalten. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung macht nunmehr noch mehr Sinn.

Ihr Recht

Karl-Heinz Drach
Fachanwalt im Verkehrsrecht