VergĂŒtung von Mengenmehrungen

Im September 2019 hat der BGH eine grundsĂ€tzliche Entscheidung im Zusammenhang mit der VergĂŒtung von Mengenmehrungen von ĂŒber 110 % in dem Urteil VII ZR 34/18 getroffen.

Es gilt Nachfolgendes, was insbesondere fĂŒr § 2 Abs. 3 VOB/B, aber auch fĂŒr die analoge Anwendung fĂŒr § 2 Abs. 5 und 6 beachtlich ist.

Der BGH hat entschieden:

Unter AbwĂ€gung der beiderseitigen Interessen kommt es zu einer ergĂ€nzenden Vertragsauslegung, dass der neue Einheitspreis fĂŒr Mengenmehrungen ĂŒber 10 % nach den tatsĂ€chlich erforderlichen Kosten zuzĂŒglich angemessener ZuschlĂ€ge zu bemessen ist.

Dabei hat der BGH zugestanden, dass der Auftragnehmer seine Kosten offenlegen muss. Hier ging es insbesondere um Deponie- und Transportkosten. Diese wurden der neuen Preisbildung zugrunde gelegt.

Der BGH hat erklĂ€rt, dass der Auftragnehmer so fĂŒr die relevanten Mehrmengen eine auskömmliche VergĂŒtung erhĂ€lt und wies darauf hin, dass, soweit der Auftragnehmer aufgrund der Mengenmehrung auf Kosten des Auftraggebers einen ĂŒber die angemessenen ZuschlĂ€ge hinausgehenden Gewinn erwirtschaften könnte (was bei der bisherigen Auslegung tatsĂ€chlich möglich war), dieses Treu und Glauben widerspricht! Wie es nicht sein kann, wurde weiter dargelegt, dass Auftragnehmer einen unauskömmlichen und unwirtschaftlichen Preis wegen erheblicher Mengenmehrungen hinnehmen mĂŒssen.

Damit öffnet der BGH nach Meinung der Unterzeichnerin aber schlechten Ausschreibungen TĂŒr und Tor, denn im vorliegenden Fall war eine Abrissmenge von 1 Tonne ausgeschrieben. Es wurden 83 Tonnen! Jeder Auftragnehmer, der sich umfassend damit beschĂ€ftigt hat, wusste höchstwahrscheinlich, dass er fĂŒr diese Position zusĂ€tzliches Geld bekommt und hat dementsprechend auch in der Preiskalkulation aufpasst.

Damit wurden Auftraggeber, deren Architekten oder die Bauausschreibung vorbereitenden Planer die Leistungen sehr oberflÀchlich zusammengestellt haben, bestraft. Das ist jetzt zugunsten der Auftraggeber nicht mehr der Fall.

Fazit:

Auch fĂŒr § 2 Abs. 5 VOB/B wird das wohl zukĂŒnftig herangezogen werden. Das bedeutet, dass nunmehr doch (wogegen sich die Unterzeichnerin bisher immer wendete) der Auftragnehmer verpflichtet ist, z.B. seine SUB-Unternehmerpreise offenzulegen und, soweit er sehr hohe ZuschlĂ€ge darauf erhoben hatte, diese nicht mehr durchgesetzt werden können.

Die Unterzeichnerin hĂ€lt dieses Vorgehen fĂŒr nicht vertragsgerecht. Der BGH wird aber diese Linie aufgrund des Urteils zu § 2 Abs. 3 VOB/B wohl auch bei § 2 Abs. 5 verfolgen.

Gern steht die Unterzeichnerin zu einer Besprechung und Beratung zu Ihrer VerfĂŒgung.

Silvia Drach

FachanwÀltin Bau- und Architektenrecht