Praktikanten haben Anspruch auf Vergütung

Ein Praktikant hat einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG.

Wird ein Praktikant umfassend mit praktischen Tätigkeiten eingesetzt, so liegt diesem Einsatz auch ein zumindest konkludent zustande gekommenes Vertragsverhältnis im Sinne § 26 BBiG zugrunde.

Unter diesen Bedingungen hat dann der Praktikant auch Anspruch auf eine so genannte angemessene Vergütung. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG sieht diese angemessene Vergütung als unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Beurteilung der Angemessenheit spielen viele Einzelumstände eine Rolle, insbesondere auch die branchenüblichen Sätze bzw. eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Gewerbezweiges entsprechende Vergütung für Praktikanten, wenn kein Tarifvertrag das regelt.

Werden Sie als Praktikant eingesetzt und Sie erhalten keine Vergütung, helfen wir Ihnen gern.

Silvia Drach
Rechtsanwältin

Fachanwältin im Arbeitsrecht