Landwirtschaftliche Stundung

Das SĂ€chsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29.04.2015 zu Aktenzeichen 5 A 468/13 entschieden, Voraussetzung fĂŒr eine „landwirtschaftliche Stundung“ nach § 3 Abs. 3 SĂ€chsKAG (SĂ€chsisches Kommunalabgabengesetz) ist, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt beitragspflichtiger Antragsteller und GrundstĂŒckseigentĂŒmer die selbe Person ist. Es fĂŒhrt dazu aus:
Randnummer 24
Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Satz 1 SĂ€chsKAG ist vom Wortlaut her auf eine Beitragsstundung fĂŒr GrundstĂŒcke bzw. hier eine TeilflĂ€che begrenzt, die vom EigentĂŒmer selbst landwirtschaftlich genutzt werden. Dabei setzt der Stundungsanspruch voraus, dass der die Stundung begehrende Beitragspflichtige EigentĂŒmer der TeilflĂ€che ist (vgl. Driehaus, in: Ders., Kommunalabgabenrecht, 34. Erg.Lfg. [MĂ€rz 2006], § 8 Rn. 711 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 10 Abs. 11 KAG BW 1996). Dies folgt zudem aus dem Sinn und Zweck der Stundungsregelung und namentlich deren Tatbestandsmerkmal, dass die TeilflĂ€che, fĂŒr die die Stundung begehrt wird, zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit genutzt werden muss. Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der insoweit vergleichbaren Stundungsvorschrift des § 135 Abs. 4 BauG entschieden hat, soll durch § 3 Abs. 3 SĂ€chsKAG gewĂ€hrleistet werden, dass die Beitragspflicht Wirtschaftlichkeit und Existenz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe nicht beeintrĂ€chtigt; es soll vermieden werden, dass der Beitrag den Inhaber eines rentablen landwirtschaftlichen Betriebs zu einer Trennung von einem der Beitragspflicht unterliegenden GrundstĂŒck aus dem Betrieb veranlasst, das zur Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig ist (vgl. zu § 135 Abs. 4 BBauG: BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 1980, BVerwGE 61, 124, 126; Urt. v. 1. April 1981, BVerwGE 62, 125, 127; zu § 3 Abs. 3 SĂ€chsKAG: SĂ€chsOVG, Urt. v. 30. Juni 2014 – 5 A 770/13 -, juris Rn. 29 f.; ebenso zu § 135 Abs. 4 BauGB: OVG NW, Beschl. v. 19. April 2013 – 15 A 2733/12 -, Rn. 12; st. Rspr.). Der Normzweck ist mithin darauf gerichtet, zu verhindern, dass sich der EigentĂŒmer als Folge der Beitragsbelastung zur Aufgabe des GrundstĂŒckseigentums genötigt sieht.
Randnummer 25
Im Streitfall kann das, was durch § 3 Abs. 3 SĂ€chsKAG verhindert werden soll, nicht mehr eintreten. Es besteht nicht mehr die Gefahr, dass die KlĂ€ger sich wegen des Beitrags von der streitigen TeilflĂ€che trennen mĂŒssten, denn sie haben das Eigentum an dem gesamten GrundstĂŒck bereits im Jahr 2009 aufgegeben. Dagegen können sie nicht mit Erfolg einwenden, dass sie nach wie vor den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb auf der TeilflĂ€che fuhren. Denn wie soeben dargelegt, eröffnet allein die FĂŒhrung eines landwirtschaftlichen Betriebs – unabhĂ€ngig von der EigentĂŒmerstellung – nicht den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 SĂ€chsKAG (vgl. ebenso zu § 135 Abs. 4 BauGB: OVG NW a. a. O. Rn. 15 ff.).
Randnummer 26
Die KlĂ€ger können sich auch nicht auf § 3 Abs. 3 Satz 4 SĂ€chsKAG berufen. Mit der EigentumsĂŒbertragung an ihren Sohn im Jahr 2009 war jedenfalls nicht – wie nach dieser Vorschrift erforderlich – eine NutzungsĂŒberlassung und BetriebsĂŒbergabe verbunden. Vielmehr haben die KlĂ€ger in der mĂŒndlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, es sei vereinbart worden, dass sie den Betrieb selbst weiterfĂŒhren und ihr Sohn, der derzeit noch als Landwirt in Österreich tĂ€tig sei, den Hof erst Jahre spĂ€ter ĂŒbernehmen solle. Dass sie eine vorweggenommene Hoferbfolgeregelung treffen wollten, Ă€ndert nichts daran, dass der Hof bis heute nicht durch ihren Sohn landwirtschaftlich betrieben wird. Allein der Umstand, dass eine ZusammenfĂŒhrung von Grundeigentum und dem Betreiben eines landwirtschaftlichen Betriebs darauf in Zukunft beabsichtigt ist, erfĂŒllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 4 SĂ€chsKAG im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht (vgl. ebenso zu § 135 Abs. 4 Satz 2 BauGB: OVG NW a. a. O. Rn. 18). Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Stundungsanspruch in Betracht kĂ€me, wenn das GrundstĂŒckseigentum zeitgleich mit oder nach der NutzungsĂŒberlassung und BetriebsĂŒbergabe an Familienangehörige i. S. des § 15 AO ĂŒbertragen wird (vgl. bejahend NdsOVG, Urt. v. 12. Mai 2014 – 9 LB 111/12 -, juris; wohl auch Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 135 Rn. 12).

Wir kĂ€mpfen fĂŒr Ihr Recht.
landwirtschaftliche Stundung, Beratung durch Rechtsanwalt Dils
Rechtsanwalt Tomas Dils
(angestellter Anwalt)