Bezugsrecht bei Lebensversicherung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr mit einem Urteil vom 22.07.2015 zu AZ: IV ZR 437/14 einen Witwenstreit zum Bezugsrecht einer Lebensversicherung beendet. Was war passiert?
Der verstorbene Versicherungsnehmer hatte noch vor seiner 1. Ehe eine Lebensversicherung abgeschlossen. Während seiner 1. Ehe hat er gegenüber der Versicherungsgesellschaft die Erklärung abgegeben, dass in seinem Todesfall seine verwitwete Ehefrau bezugsberechtigt sein soll.
Zwischenzeitlich wurde diese Ehe geschieden und der Versicherungsnehmer heiratete erneut. Sodann telefonierte er mit der Versicherung, weil er sichergehen wollte, dass seine neue Ehefrau bei seinem Tod das Geld aus seiner Lebensversicherung bekommen würde.
Nunmehr war der Versicherungsnehmer verstorben. Die Witwe (aus seiner 2. Ehe) ging nach der o.g. Entscheidung des BGH leer aus. Zwar hatten die Vorinstanzen ihr die Leistungen aus der Lebensversicherung ihres Ehemannes zugesprochen. Dabei hat das OLG Frankfurt am Main u.a. mit der Begründung argumentiert, dass verwitwet nur diejenige Person sein kann, deren Ehepartner während einer bestehenden Ehe sterbe.
Dies fand jedoch beim BGH keine Berücksichtigung. Vielmehr vertreten die entscheidenden BGH-Richter die Ansicht, dass die Änderung des Bezugsrechtes durch die telefonische Anfrage nicht wirksam vorgenommen wurde. Eine Änderung der bezugsberechtigten Person muss schriftlich erfolgen.
Nach der BGH-Entscheidung ist diejenige „verwitwete Ehefrau„, die mit dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss oder Einsetzung einer neuen (schriftlichen) Bezugsberechtigung verheiratet war. Vorliegend war der verstorbene Versicherungsnehmer bei der Einsetzung der Bezugsberechtigung mit seiner Exfrau (aus 1. Ehe) verheiratet. Damit bekam seine Exfrau die Leistungen aus seiner Lebensversicherung zugesprochen.

Ihr Recht
Beratung zum Bezugsrecht bei der Lebensversicherung führt Rechtsanwältin Bettina Israel
Bettina Israel
Fachanwältin für Familienrecht
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach