GrundsÀtze der Bemessung von Schmerzensgeld

Das SaarlĂ€ndische Oberlandesgericht SaarbrĂŒcken hat im Urteil vom 26.02.2015 zum AZ: 4 U 26/14 nochmals die GrundsĂ€tze fĂŒr die Bemessung von Schmerzensgeld zusammengefasst.

Hiernach ist zu berĂŒcksichtigen:

„Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem GeschĂ€digten einen angemessenen Ausgleich fĂŒr diejenigen SchĂ€den zu verschaffen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). FĂŒr die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind GrĂ¶ĂŸe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien. Als objektivierbare UmstĂ€nde besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der ArbeitsunfĂ€higkeit ein besonderes Gewicht. Hierbei zĂ€hlen das Entstehen von DauerschĂ€den, psychischen BeeintrĂ€chtigungen und seelisch bedingten FolgeschĂ€den zu den maßgeblichen Faktoren.

DarĂŒber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berĂŒcksichtigen. Die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des GeschĂ€digten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes. Hierbei kommt es nicht zuletzt auf das Alter des GeschĂ€digten an; denn ein und dieselbe BeeintrĂ€chtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden (Senat NJW 2011, 933, 935 mit weiteren Nachweisen). Bei der Schmerzensgeldbemessung nach diesen GrundsĂ€tzen verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dĂŒrfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten BetrĂ€ge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren FĂ€llen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten ‚richtigen‘ Schmerzensgeldhöhe zu fĂŒhren (Senat NJW 2011, 933, 935).“

und

„Auch der Grad des Verschuldens des SchĂ€digers fließt in die Bemessung des Schmerzensgeldes ein (Bundesgerichtshof NJW 1993, 1531, 1532; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2004, 1167, 1168; Pauker VersR 2004, 1391, 1392 f.; MĂŒller VersR 2008, 1141, 1151). So mindert ein leichtes Verschulden das Schmerzensgeld, ein grobes erhöht es (BGHZ 128, 117, 121; BeckOK BGB/Spindler, Stand: 01.11.2013 § 253 Rn. 45).“

Ihr Recht
Beratung zu Schmerzensgeld fĂŒhrt RechtsanwĂ€ltin Clemens
Kerstin Clemens
angestellte RechtsanwÀltin
Anwaltskanzlei Drach & Drach