Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 09.10.2014, I ZR 167/12 die Bezeichnung âENERGY & VODKA“ fĂŒr einen alkoholhaltiges MischgetrĂ€nke fĂŒr zulĂ€ssig befunden.
Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. war gegen eine Firma vorgegangen, welche alkoholfreie und alkoholische GetrĂ€nke verschiedener Marken vertreibt. Darunter befinden sich auch in Dosen abgefĂŒllte MischgetrĂ€nke, die aus Wodka und einem weiteren Bestandteil bestehen. Das GetrĂ€nk âENERGY & VODKA“ bezeichnet ein MischgetrĂ€nk, welches zu 26,7 % aus Wodka sowie zu 73,3 % aus einem coffeinhaltigen ErfrischungsgetrĂ€nk besteht und einen Alkoholgehalt von 10 % hat.
Das Berufungsgericht hatte die Bezeichnung âENERGY & VODKA“ als nĂ€hrwertbezogene Angabe angenommen. Dadurch wĂŒrden Verbraucher dem Irrtum unterliegen können, dass das GetrĂ€nk besondere positive NĂ€hrwerteigenschaften aufweist, welche eine anregende und stimulierende Wirkung auf den Körper haben. Dies jedoch ist nach den Auffassungen des Berufungsgerichtes fĂŒr ein GetrĂ€nk mit einem Alkoholgehalt von 10 % unzulĂ€ssig.
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung bestĂ€tigt, welche die Klage abgewiesen hatte. Er verweist darauf, dass mit der gerĂŒgten Bezeichnung âENERGY & VODKA“ weder unmittelbar noch mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass das GetrĂ€nk besondere NĂ€hrwerteigenschaften besitzt. FĂŒr den Verbraucher ergibt sich ohne weiteres, dass es sich um ein MischgetrĂ€nk handelt, welches aus Wodka und einem Energydrink besteht. Eine âenergetischeâ Wirkung dieser GetrĂ€nke ist keine besondere Eigenschaft, sondern bei Energydrinks allgemein vorhanden. Im ĂŒbrigen hat der BGH festgestellt, dass die Bezeichnung âENERGY & VODKA“ auch nicht gegen kennzeichenrechtliche Vorschriften der EuropĂ€ischen Union verstöĂt. Somit darf dieses alkoholhaltige MischgetrĂ€nk weiter mit der Bezeichnung âENERGY & VODKA“ vertrieben werden.
Ihr Recht
Bettina Israel
RechtsanwÀltin
Anwaltskanzlei Drach & Drach