Coronavirus – Arbeitsrecht – Minijob

Für so genannte kurzfristige Minijobs im gewerblichen Bereich gilt eine Zeitbefristung. Ein kurzfristiger Minijob liegt nur dann vor, wenn der Minijober/die Aushilfe nur für drei Monate bei einer 5-Tage-Woche beschäftigt ist oder es gilt eine Frist von 70 Arbeitstagen statt drei Monate, wenn der Minijober regelmäßig weniger als 5 Tage wöchentlich beschäftigt wird.

Ein kurzfristiger Minijob ist es nicht mehr, wenn er darüber hinausgeht.

Arbeitet eine Aushilfe über diesen Zeitraum hinaus und war das von vornherein erkennbar und geplant, ist die Aushilfstätigkeit ein 450,00 EUR Minijob.

Wird regelmäßig mehr als 450,00 EUR gezahlt, ist die Tätigkeit versicherungspflichtig und derjenige ist durch den Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden.

Zurzeit gelten Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie.

Für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 sind die Zeitgrenzen verlängert – statt drei Monate fünf Monate oder statt 70 Tage 150 Tage.

Wir beraten Sie gern im Einzelnen umfassend zu dieser Problematik.

Frau Rechtsanwältin Drach berät Sie gern zur Gestaltung von Minijobs.
Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin im Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach