Regelung zur Arbeitszeiterfassung

Der EuGH hat entschieden, dass der Arbeitgeber wegen des Grundrechtes des Arbeitnehmers auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit verpflichtet ist, Aufzeichnungen zur Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu fĂŒhren. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, wenn es z.B. Arbeitszeiterfassungssysteme gibt oder die Arbeitnehmer diese selbst erfassen, dass der Arbeitgeber diese auf ihre Richtigkeit hin zu ĂŒberprĂŒfen hat und deren Übereinstimmung mit der tatsĂ€chlich geleisteten Arbeitszeit zu gewĂ€hrleisten ist.

Der EuGH wollte damit, und das ist auch niedergelegt, erreichen, dass BeschĂ€ftigte nach einem möglichen Ausstechen nicht mehr weiter arbeiten können oder mĂŒssen. Es mĂŒssen objektiv verlĂ€ssliche und zugĂ€ngliche Systeme eingesetzt werden, um die Arbeitszeiterfassung mit arbeitszeitrechtlicher Komponente zu sichern.

Der EuGH hat festgelegt, dass bis zur Umsetzung durch die entsprechenden Organe der einzelnen europÀischen LÀnder, bereits nach diesem Urteil die Arbeitszeitbegrenzung zu sichern ist.

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Silvia Drach
RechtsanwÀltin /FachanwÀltin Arbeitsrecht