Kündigung der Prämiensparverträge unwirksam

Derzeit werden viele Prämiensparverträge durch die Sparkassen gekündigt, da diese für die Sparkassen nicht mehr rentabel sind.
Im Rahmen der Prämiensparverträge erhielt der Kunde zunächst nur geringe Zinsen und Prämien. Insbesondere die Prämien stiegen jedoch im Laufe der Jahre auf bis zu 50% des Vorjahressparbetrages.
Diese für Langzeitkunden sehr günstigen Verträge werden derzeit mit einer Frist von drei Monaten durch die Kreissparkasse Bautzen gekündigt.
Diese Kündigungen sind jedoch unberechtigt.
Nach den Vertragsbedingungen gehen wir von einem Verzicht der Kreissparkasse Bautzen auf Ihr Kündigungsrecht aus. Dies insbesondere unter Berücksichtigung folgender Vertragsklausel:
„Wird innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag nicht verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt.“
Selbst unter Berücksichtigung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB besteht ein Kündigungsrecht erst nach dem Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang der Einzahlungsbeträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten.
Fraglich ist bereits, ob anhand der vorliegenden Vertragsgestaltung überhaupt von einem vollständigen Empfang der Einzahlungsbeträge ausgegangen werden kann.
In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung zu Bausparverträgen kann dies frühestens mit dem Erreichen des Anspruches auf die Höchsprämie, also mit Ablauf des 15. Sparjahres angenommen werden.
Unter Berücksichtigung der 10-Jahres-Frist ist damit eine Kündigung der Prämiensparverträge jedenfalls vor Ablauf von 25 Jahren unberechtigt und damit unwirksam.
Lassen Sie sich beraten!

Ihr Recht
Beratung zu Pflichtteilsrechten führt Rechtsanwältin Clemens
Kerstin Clemens
angestellte Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Drach & Drach