Rechtssprechung zur Änderungs-AO

Wenn der Auftraggeber eine geänderte Leistung verlangt und gleichzeitig die Mehrkostenanmeldung des Auftragnehmers zurückweist, liegt dennoch eine Anordnung des Auftraggebers im Sinne § 2 Abs. 5 VOB/B vor, nämlich eine, die den Bauentwurf ändert. Das Wehren des Auftraggebers gegen mögliche Mehrkosten daraus hat keine Bedeutung. Der Auftragnehmer kann seine Mehrkosten dennoch durchsetzen. Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer sogar ein Kündigungsrecht.

Dazu sind in den Jahren 2014 und 2015 wesentliche Urteil ergangen. Auch diese suchen wir Ihnen gern heraus und beraten Sie dazu.

Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin im Bau- und Architektenrecht