Textform im Arbeitsvertrag

Die Textform im Arbeitsvertrag ist eine Auswirkung der gesetzlichen Änderung im § 309 Nr. 13 BGB mit Wirkung ab 01.10.2016.

Die Neuregelung bestimmt, dass bei Verträgen, die nicht der Beurkundung bei einem Notar bedürfen – z. B. insbesondere bei Arbeitsverträgen, Bestimmungen durch die Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Verwender der AGB’s (das ist beim Arbeitsvertrag der Arbeitgeber) eine strengere Form als die Textform nicht verlangt werden kann. Bisher war in den Arbeitsverträgen, insbesondere bei der Formulierung der Ausschlussfrist, regelmäßig das strengere Schriftformerfordernis enthalten. Dies bedeutete, der Arbeitnehmer bzw. auch der Arbeitgeber mussten eine Forderung oder Anzeige gegenüber der anderen Partei in Schriftform erheben. Wurde diese Schriftform nicht eingehalten, war die an die Forderung oder Anzeige geknüpfte Folge ausgeschlossen.

Zukünftig darf dieses Schriftformerfordernis nicht mehr verlangt werden, weil sonst die gesamte Klausel unwirksam wäre. Damit gäbe es im Arbeitsvertrag keine Ausschlussfristen mehr. Letzteres würde beispielsweise bedeuten, der Arbeitnehmer könnte seine Forderung noch bis zum Ablauf von drei Jahren geltend machen kann.

Um dies zu vermeiden, sollten Sie bei jedem künftigen Arbeitsvertrag nur noch Klauseln entsprechend der aktuellen Gesetzeslage verwenden.

Gern steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Drach, als Ihre Fachanwältin im Arbeitsrecht, für Rücksprachen zur Verfügung oder prüft bei Ihrem Arbeitsvertrag nochmals umfassend, ob möglicherweise auch an anderen Stellen ein Schriftformerfordernis enthalten ist, das durch den Hinweis auf Textform ersetzt werden muss.

Ihr Recht
Bei Fragen zur Textform im Arbeitsvertrag berät Sie Frau Rechtsanwältin Drach
Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach