Ohne Fristsetzung kein Anspruch

Beim Fehlen der Fristsetzung für die Mangelbeseitigung besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Kostenerstattung derselben.

Das  Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Urteil vom 18.12.2015 zu Aktenzeichen 22 U 84/15 unter anderem entschieden:

4. Beweislastumkehr

Werden Mängel ohne ein vorheriges Nacherfüllungsverlangen/Mangelbeseitigungsverlangen durch den Auftraggeber selbst beseitigt, trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast, dass der Unternehmer auch bei einem unterstellten ordnungsgemäßen Nacherfüllungs-/Mangelbeseitigungsverlangen endgültig nicht mehr bereit gewesen wäre, den Mangel zu beseitigen. Das spätere Prozessverhalten des Unternehmers entfaltet in solchen Fällen regelmäßig keine Indizwirkung, soweit es sich nach Umständen als „prozesstaktisches Bestreiten“ darstellt.

5. Fristsetzung (fast) immer erforderlich

Auch die Missachtung wesentlicher Bestandteile eines Werkauftrages berechtigen den Auftraggeber im Rahmen § 636 BGB regelmäßig gerade nicht, auf ein weiteres Nacherfüllungs-/Mangelbeseitigungsverlangen zu verzichten; dies gilt erst recht, wenn die Vertragsparteien zuvor in ständiger Geschäftsbeziehung mit einem sehr hohen Umsatz in den Vorjahren gestanden haben.

6. Ausschluss jeglicher Ansprüche

Folge der Obliegenheitsverletzung des Auftraggebers durch Missachtung des Nacherfüllungsrechts des Werkunternehmers ist der vollständige Ausschluss jeglicher Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Erstattung der Kosten der unberechtigten Ersatzvornahme.

Ihr Recht
Bei Fragen zur Fristsetzung zur Mangelbeseitigung berät Sie Frau Rechtsanwältin Drach
Silvia Drach
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Anwaltskanzlei Drach & Drach