Der sĂ€chsische Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 3 SĂ€chsKAG (SĂ€chsischen Kommunalabgabengesetz) fĂŒr GrundstĂŒcke, die vom EigentĂŒmer landwirtschaftlich im Sinne von § 135 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) genutzt werden, eine zinslose Stundung ohne Sicherheitsleistung vorgesehen (Landwirtschaftliche Stundung).
Abgesehen davon, insoweit ist derzeit keine dem Artikel 85 Abs. 2 der SĂ€chsischen Verfassung entsprechender Mehrbelastungsausgleich geregelt, ist diese Stundung wohl als Subvention im Sinne europarechtlicher Vorschriften. So Ă€uĂerte sich jedenfalls jĂŒngst das SĂ€chsische Oberverwaltungsgericht in mĂŒndlicher Verhandlung.
Dies hat zur Folge, im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 3 SĂ€chsKAG mĂŒssen die Regeln fĂŒr die Vergabe von De-minimis-Beihilfen fĂŒr landwirtschaftliche Unternehmen berĂŒcksichtigt werden.
Neben einem erheblichen bĂŒrokratischen Mehraufwand in der Verwaltung bedeutet dies fĂŒr Landwirte, dass bei Inanspruchnahme der landwirtschafltichen Stundung nach SĂ€chsKAG möglicherweise bisherige ErklĂ€rungen unvollstĂ€ndig und daher fehlerhaft sind oder die Höchstgrenze von 15.000 EUR Förderung innerhalb von drei Jahren ĂŒberschritten wird.
Wir kĂ€mpfen fĂŒr Ihr Recht.
Rechtsanwalt Tomas Dils
(angestellter Anwalt)